§ 53 VAG – Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 53 VAG: Interne Sicherungsmaßnahmen auch für Versicherungsunternehmen verpflichtend

Auch Versicherungsunternehmen sind potenzielles Ziel und Vehikel für strafbare Handlungen – von Geldwäsche über Betrug bis hin zu Korruptions- oder Insiderdelikten im Vermittlernetz. § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verpflichtet Versicherungsunternehmen deshalb zur Einrichtung und Nutzung interner Sicherungsmaßnahmen, die systematisch der Verhinderung, Aufklärung und Anzeige solcher Vorgänge dienen.


Pflichten nach § 53 VAG: Was ist geregelt?

Informationsweitergabe zur Gefahrenabwehr (§ 53 Abs. 1 VAG)

Versicherungsunternehmen dürfen einander Informationen über verdächtige Sachverhalte mitteilen, wenn diese relevant sind für:

  • eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG oder
  • eine Strafanzeige nach § 158 StPO.

Diese Regelung erlaubt eine bereichsübergreifende Risikoerkennung, z. B. bei betrugsverdächtigen Lebensversicherungen, Risikolebenspolicen oder unklaren Vermittlerstrukturen.

Revisionspflicht und Berichtswege (§ 53 Abs. 2 VAG)

Ist eine interne Revision vorhanden, so muss diese regelmäßig Prüfberichte zu den Sicherungsmaßnahmen erstellen – insbesondere gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG.
Adressaten:

  • Geschäftsleitung
  • Geldwäschebeauftragter
  • Aufsichtsbehörde (BaFin) auf Anforderung

Vergleich mit § 25h KWG: Einheitlicher Schutzniveauansatz

§ 25h KWG verpflichtet Kreditinstitute zur systematischen Einrichtung interner Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen. Die Anforderungen betreffen unter anderem:

  • Risikobasierte Analyse
  • Prozessuale Sicherungen (z. B. 4-Augen-Prinzip, Funktionstrennung)
  • Detektionsmechanismen
  • Reaktions- und Meldestrukturen

§ 53 VAG überträgt diese Logik auf Versicherungsunternehmen – mit Fokus auf organisationsinterne Weitergabe, Frühwarnung und Revisionskontrolle.


Typische Risikobereiche in Versicherungsunternehmen

DeliktTypisches Risiko
VersicherungsbetrugÜberhöhte Schadensforderungen, fingierte Schäden
VermittlerdelikteUntreue, Provisionsbetrug, Kick-Backs
GeldwäscheEinmalzahlungen in Lebensversicherungen
TerrorismusfinanzierungMissbrauch von Rückkaufswerten oder Auslandszahlungen
IT-KriminalitätDatenabfluss, Schadsoftware, Insider-Angriffe

Gleiches Ziel – andere Rechtsgrundlage

Auch wenn § 53 VAG keine wörtliche Verweisung auf § 25h KWG enthält, entspricht der Schutzzweck und die Systematik der Vorschrift demselben Standard. Versicherungsunternehmen sollten ihre internen Sicherungsmaßnahmen daher in Anlehnung an § 25h KWG ausgestalten – und regelmäßig prüfen, ob sie den aktuellen Bedrohungslagen gerecht werden.

Integriere § 53 VAG in dein internes Kontrollsystem, entwickle branchenspezifische Red-Flag-Kataloge und stelle sicher, dass die Interne Revision aktiv eingebunden ist.

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__53.html

https://www.eiopa.europa.eu/publications/esas-thematic-report-national-financial-education-initiatives-digitalization-focus-cybersecurity_en