§ 33 WpIG – Interne Sicherungsmaßnahmen

Interne Sicherungsmaßnahmen auch für Wertpapierinstitute verpflichtend

Mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) wurden die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Wertpapierinstitute in einem eigenen Gesetz geregelt. § 33 WpIG verpflichtet Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften und Finanzholdinggesellschaften zur Einführung interner Sicherungsmaßnahmen, um strafbare Handlungen wirksam zu verhindern – analog zu den Anforderungen des § 25h KWG für Kreditinstitute.


Was fordert § 33 WpIG konkret?

Wertpapierinstitute müssen ein angemessenes Risikomanagement sowie interne Sicherungssysteme einrichten, die darauf abzielen, folgende Risiken zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen:

  • Vermögensgefährdende strafbare Handlungen, z. B. Betrug, Untreue, Insiderhandel, Bestechung, Marktmanipulation
  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Missbrauch neuer Finanzprodukte oder Technologien
  • Verschleierung von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen

Zudem sind auffällige oder ungewöhnliche Transaktionen nach festgelegten Kriterien zu prüfen und zu dokumentieren.


Parallele zu § 25h KWG: Einheitlicher Schutzniveauanspruch

§ 25h KWG verpflichtet Kreditinstitute zur Einrichtung interner Sicherungsmaßnahmen, um strafbare Handlungen mit Gefährdungspotenzial für das Institut zu verhindern. § 33 WpIG überträgt diesen Anspruch systematisch auf Wertpapierinstitute – mit spezifischer Betonung auf:

  • geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme
  • laufende Kontrolle und Aktualisierung
  • Untersuchung auffälliger Transaktionen
  • zentral verantwortliche Stelle für die Verhinderung strafbarer Handlungen, typischerweise in Kombination mit dem Geldwäschebeauftragten

Fazit: Die Ziele beider Regelungen – Schutz vor kriminellen Handlungen durch präventive Organisationsstrukturen – sind identisch.


Praktische Umsetzung in Wertpapierinstituten

Wertpapierinstitute müssen sicherstellen, dass:

  • eine Risikoanalyse zu strafbaren Handlungen regelmäßig durchgeführt wird,
  • Schwachstellenanalysen und Kontrollpläne dokumentiert und umgesetzt werden,
  • Schulungen, Vier-Augen-Prinzip und Verdachtsmeldeprozesse etabliert sind,
  • eine geeignete interne Meldestelle für Hinweise existiert,
  • technologische Risiken (z. B. durch digitale Geschäftsmodelle) angemessen abgedeckt sind,
  • und Outsourcing-Kontrollen bei Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen bestehen bleiben.

Aufsicht und Durchsetzung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann gemäß § 33 Abs. 4 WpIG im Einzelfall Maßnahmen zur Durchsetzung der Pflichten anordnen. Zudem bleibt die Verantwortung bei Auslagerung der Sicherungsmaßnahmen beim Wertpapierinstitut selbst (§ 33 Abs. 3 WpIG).


§ 33 WpIG etabliert eine gesetzlich verankerte Pflicht zur Kriminalitätsprävention in Wertpapierinstituten, vergleichbar mit der Pflicht aus § 25h KWG für Banken. Wer den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Reputationsschäden. Eine robuste, risikoorientierte Sicherungsarchitektur ist heute Pflicht und nicht Kür.

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/__33.html