Verletzung des Geheimbereichs

Verletzung des Geheimbereichs – Datenschutzverstöße und Spionage in der digitalen Welt

Schutz vertraulicher Informationen ist Pflicht

Die digitale Kommunikation und Datenverarbeitung sind essenzieller Bestandteil der Finanzwelt – von sensiblen Kundendaten bis zu vertraulichen Geschäftsvorgängen. Verstöße gegen die Vertraulichkeit, Integrität und Sicherheit von Informationen sind nicht nur IT-Vorfälle – sie sind strafbar.

Der Gesetzgeber stellt mit §§ 202 bis 202d StGB verschiedene Formen der Verletzung des Geheimbereichs unter Strafe. Die Vorschriften richten sich gegen das Ausspähen, Abfangen, Verändern und Weitergeben von Daten, die nicht für den Täter bestimmt sind.


Die wichtigsten Straftatbestände im Überblick

§ 202 StGB – Verletzung des Briefgeheimnisses

Schützt die Vertraulichkeit physischer Kommunikation, z. B. verschlossener Briefe oder Schriftstücke. Relevant, wenn etwa interne Dokumente oder Kontoauszüge unbefugt geöffnet oder eingesehen werden.

§ 202a StGB – Ausspähen von Daten

Wird erfüllt, wenn jemand sich unberechtigt Zugriff auf besonders gesicherte digitale Daten verschafft – etwa durch Hacken eines Kontosystems oder CRM-Zugriffs.

§ 202b StGB – Abfangen von Daten

Erfasst das Auslesen nicht-öffentlicher Datenübertragungen, z. B. durch Man-in-the-Middle-Angriffe oder das Abhören von Netzwerkdaten in Rechenzentren.

§ 202c StGB – Vorbereitung von Ausspähhandlungen

Strafbar ist schon das Bereitstellen oder Beschaffen von Hacking-Tools, Passwörtern oder Software, mit denen Daten ausspioniert werden sollen.

§ 202d StGB – Datenhehlerei

Wer gestohlene Daten erwirbt, verkauft oder verbreitet, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob er sie selbst ausgespäht hat. Besonders relevant bei Darknet-Leaks oder unrechtmäßigen Datenpaketen über Kunden oder Transaktionen.


Relevanz für Kreditinstitute und Finanzdienstleister

Gerade im Finanzsektor zählen Vertraulichkeit und Integrität von Daten zu den höchsten Gütern. Entsprechend streng sind die aufsichtsrechtlichen Erwartungen:

  • Einfallstore bestehen besonders bei unsicheren Cloud-Lösungen, unzureichendem Rechtemanagement, Bring-Your-Own-Device (BYOD) und internen Zugriffen ohne Logging.
  • Institute müssen bei internen Verstößen (z. B. Datenweitergabe durch Mitarbeitende) ebenso reagieren wie bei externen Cyberangriffen.

Pflichten gemäß § 25h KWG:

Verletzungen des Geheimbereichs sind sonstige strafbare Handlungen nach § 25h KWG und somit:

  • pflichtig zur Gefährdungsanalyse
  • abzusichern durch technische und organisatorische Maßnahmen
  • unter Schulungspflicht für relevante Mitarbeitende (z. B. IT, Vertrieb, Datenschutz, Compliance)

Fazit: Geheimsphärenschutz ist nicht optional

Ob digitale Spionage, Missbrauch von Adminrechten, Datenverkauf oder das unbefugte Öffnen interner Kommunikation – Verstöße gegen das Datenschutzstrafrecht betreffen jedes Institut. Sie sind aufsichts- und strafrechtlich relevant, verursachen Reputationsschäden und gefährden das Vertrauen von Kunden und Behörden.

Wer Risiken erkennt, analysiert und gezielt vorbeugt, handelt im Sinne der Datensicherheit, des Bankgeheimnisses und der IT-Compliance.