Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 KWG – Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten: 7. § 25h Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25h Absatz 4 und 5, Quellen: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__53b.htmlRead More →