Contents
- Repressive Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern – Konsequentes Handeln bei Fehlverhalten
- 1. Kritikgespräch
- 2. Widerruf von Vollmachten / Entzug von Berechtigungen
- 3. Abmahnung
- 4. Versetzung / Abordnung
- 5. Freistellung
- 6. Kündigung
- 7. Aufhebungsvertrag
- 8. Geldwäsche-Verdachtsanzeige (§ 43 GwG)
- 9. Strafanzeige
- 10. Zivilrechtliche Ansprüche (Regress)
- 11. Asset Tracing (Rückholung von Vermögenswerten aus dem Ausland)
- Fazit
Repressive Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern – Konsequentes Handeln bei Fehlverhalten
Ein wirksames internes Kontrollsystem zur Verhinderung, Aufdeckung und Reaktion auf strafbare Handlungen bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistern muss auch geeignete Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern umfassen. Werden Verstöße oder Verdachtsfälle festgestellt, müssen geeignete disziplinarische, arbeitsrechtliche und strafrechtliche Schritte eingeleitet werden, um Schaden vom Institut abzuwenden und eine klare Null-Toleranz-Politik zu demonstrieren.
1. Kritikgespräch
- Verhinderung: Frühzeitige Ansprache von Verhaltensauffälligkeiten oder geringfügigen Pflichtverletzungen verhindert Eskalationen.
- Aufdeckung: Das Gespräch ermöglicht die Aufklärung von Missverständnissen oder ersten Auffälligkeiten.
- Reaktion: Mitarbeiter werden auf korrektes Verhalten hingewiesen und können ihr Handeln anpassen.
2. Widerruf von Vollmachten / Entzug von Berechtigungen
- Verhinderung: Einschränkungen von Befugnissen senken das Risiko weiterer Pflichtverletzungen oder Schadenshandlungen.
- Aufdeckung: Auffälliges Verhalten in besonders sensiblen Bereichen (z. B. Zahlungsverkehr, Kreditvergabe) kann zu einer Überprüfung führen.
- Reaktion: Durch den Entzug von Vollmachten oder IT-Zugängen wird weiterer Schaden unmittelbar verhindert.
3. Abmahnung
- Verhinderung: Eine formale Abmahnung dokumentiert die Pflichtverletzung und zeigt dem Mitarbeiter klare Grenzen auf.
- Aufdeckung: Wiederholte oder schwerwiegendere Verstöße werden für weitere arbeitsrechtliche Schritte dokumentiert.
- Reaktion: Die Abmahnung bereitet arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Versetzungen oder Kündigungen vor.
4. Versetzung / Abordnung
- Verhinderung: Die Versetzung eines Mitarbeiters kann Risiken entschärfen, z. B. durch Entfernung aus sensiblen Tätigkeitsbereichen.
- Aufdeckung: Wechselnde Aufgabenfelder können neue Erkenntnisse über das Verhalten des Mitarbeiters ermöglichen.
- Reaktion: Eine Abordnung oder Versetzung ist eine milde, aber wirksame Maßnahme zur Risikosteuerung.
5. Freistellung
- Verhinderung: Bei schwerwiegenden Verdachtsmomenten schützt eine sofortige Freistellung das Institut vor weiteren Schäden.
- Aufdeckung: Während der Freistellung können interne Ermittlungen ungestört erfolgen.
- Reaktion: Die Maßnahme ermöglicht eine geordnete Prüfung ohne Einflussnahme durch den verdächtigten Mitarbeiter.
6. Kündigung
- Verhinderung: Die konsequente Trennung von Mitarbeitenden mit schwerwiegendem Fehlverhalten wirkt abschreckend auf andere.
- Aufdeckung: Eine Kündigung wird auf Basis belastbarer Feststellungen vorbereitet.
- Reaktion: Durch die Kündigung wird die Zusammenarbeit mit risikobehafteten Mitarbeitenden sofort beendet.
7. Aufhebungsvertrag
- Verhinderung: Durch eine einvernehmliche Beendigung wird eine schnelle, einvernehmliche Trennung ermöglicht.
- Aufdeckung: In Verhandlungen können weitere relevante Informationen über Pflichtverletzungen zutage treten.
- Reaktion: Ein Aufhebungsvertrag vermeidet gerichtliche Auseinandersetzungen und bewahrt die Reputation.
8. Geldwäsche-Verdachtsanzeige (§ 43 GwG)
- Verhinderung: Die Pflicht zur Anzeige von Auffälligkeiten bei Mitarbeitern im Zusammenhang mit Geldwäsche schafft Transparenz.
- Aufdeckung: Hinweise auf mögliche Geldwäscheaktivitäten durch Mitarbeiter werden systematisch verfolgt.
- Reaktion: Die Meldung an die FIU (Financial Intelligence Unit) unterstützt die strafrechtliche Aufklärung.
9. Strafanzeige
- Verhinderung: Die konsequente Einleitung von Strafverfahren bei Straftaten schreckt potenzielle Täter ab.
- Aufdeckung: Behörden übernehmen die strafrechtlichen Ermittlungen und sichern weitere Beweise.
- Reaktion: Täter werden strafrechtlich verfolgt und der Schutz des Institutsinteresses wird gestärkt.
10. Zivilrechtliche Ansprüche (Regress)
- Verhinderung: Die Aussicht auf persönliche Haftung (z. B. bei Vermögensschäden) erhöht die Sorgfaltspflicht der Mitarbeiter.
- Aufdeckung: Schadensursachen und Schadenshöhen werden dokumentiert.
- Reaktion: Durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann der finanzielle Schaden teilweise kompensiert werden.
11. Asset Tracing (Rückholung von Vermögenswerten aus dem Ausland)
- Verhinderung: Das Wissen über grenzüberschreitende Rückverfolgung von Vermögenswerten erhöht die Hemmschwelle für kriminelle Handlungen.
- Aufdeckung: Über spezialisierte Ermittlungen werden Vermögenswerte lokalisiert.
- Reaktion: Rückgeführte Gelder können zur Wiedergutmachung des Schadens verwendet werden.
Fazit
Die konsequente Anwendung repressiver Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern ist ein integraler Bestandteil eines wirksamen Compliance- und Sicherheitskonzepts. Sie schützt das Unternehmen, beugt Wiederholungen vor und sendet klare Signale für eine gelebte Null-Toleranz-Politik gegenüber strafbaren Handlungen.