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Begünstigung – Ein oft unterschätztes Risiko für Kreditinstitute
Was bedeutet Begünstigung im Strafrecht?
Nach § 257 StGB begeht eine Person Begünstigung, wenn sie einem Täter nach dessen rechtswidriger Tat hilft, die Vorteile dieser Tat zu sichern – etwa durch Verstecken, Weitergabe oder Verschleierung des Erlangten. Wichtig: Die Hilfe erfolgt nach der Vortat, und der Begünstigende war nicht selbst an der Vortat beteiligt.
Auch wenn das Strafmaß bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt, wird Begünstigung in Unternehmen häufig nicht als eigenständiges Risiko erkannt – insbesondere im Finanzsektor.
Begünstigung in der Praxis: Relevanz für Kreditinstitute und Finanzdienstleister
Banken und Finanzdienstleister sind regelmäßig betroffen – teils unbewusst, teils durch unterlassene Prüfprozesse. Typische Beispiele:
1. Konten & Zahlungen nach Straftaten
Ein Institut gewährt weiter Zugriff auf Konten, obwohl klar ist, dass diese aus Betrug, Geldwäsche oder Korruption gespeist wurden.
2. Auszahlung trotz Warnsignalen
Bankmitarbeitende zahlen Geld aus oder akzeptieren Transaktionen, obwohl ein starker Verdacht auf eine strafbare Vortat besteht.
3. Unterdrückung von Verdachtsmeldungen
Compliance- oder AML-Verantwortliche verzögern oder unterlassen Meldungen, um Kundenbeziehungen zu schützen.
4. Gläubigerbegünstigung
Ein Institut räumt einem Kunden in Krise oder drohender Insolvenz Sondervorteile ein – z. B. Verwertung von Sicherheiten auf Kosten anderer Gläubiger.
5. Schuldnerbegünstigung
Dritte (z. B. Dienstleister, Berater, Banken) helfen Kunden dabei, Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse zu entfernen oder zu verschleiern.
Warum Begünstigung in die Gefährdungsanalyse gehört
Nach § 25h Abs. 1 KWG müssen Institute strafbare Handlungen verhindern – auch Begünstigung als Folgehandlung anderer Delikte. Daher ist sie zwingender Bestandteil jeder Gefährdungsanalyse nach § 25h KWG.
Erforderliche Maßnahmen:
- Klare Prozesse zur Transaktionsfreigabe bei Verdachtsmomenten
- Mitarbeiterschulungen zu strafrechtlichen Folgerisiken
- Kontrollsysteme bei Sanierungen und Insolvenznähe
- Dokumentation von Ausnahmen, Freigaben und Sondervereinbarungen
- Revisionssichere Verfahren zur Verdachtsfallbehandlung
Fazit: Begünstigung ist kein Kavaliersdelikt
Ob durch digitale Straftaten, wirtschaftskriminelle Vorgänge oder Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender – Begünstigung ist ein ernsthaftes Risiko, das auf die Integrität und rechtliche Sicherheit des Instituts durchschlägt.
Quellen: