Allgemeine Sicherungsmaßnahmen gegen sonstige strafbare Handlungen nach § 25h KWG
Die Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen ist eine zentrale Anforderung der BaFin gemäß § 25h Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Institute sind verpflichtet, ein angemessenes Risikomanagement und interne Sicherungsmaßnahmen zu implementieren, um strafbare Handlungen – sowohl von innen als auch von außen – zu vermeiden, frühzeitig zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren.
Allgemeine Sicherungsmaßnahmen bilden das organisatorische Fundament dieses Schutzsystems.
Ziel: Prävention durch Struktur, Klarheit und Kontrolle
Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen sollen verhindern, dass strafbare Handlungen unbemerkt geschehen oder zu einer wesentlichen Vermögensgefährdung des Instituts führen. Sie richten sich an alle Organisationseinheiten, die in Geschäftsprozesse, Transaktionen oder interne Kontrollsysteme eingebunden sind.
Überblick: Allgemeine Sicherungsmaßnahmen gemäß § 25h KWG
Die allgemeinen Sicherungsmaßnahmen umfassen insbesondere:
- Klare Berichtspflichten an Vorstand, Compliance, Interne Revision
- Verantwortungs- und Genehmigungsregeln innerhalb der Aufbau- und Ablauforganisation
- Einbindung der Zentralen Stelle in alle relevanten Geschäftsprozesse
- Konsequente Untersuchung aufgedeckter Straftaten
- Hinweisgebersysteme („Whistleblowing“) zur anonymen Meldung durch Mitarbeitende
- Ad-hoc-Maßnahmen & strukturierte Abläufe zur Reaktion auf Verdachtsfälle
- Einbindung der Internen Revision bei der Untersuchung von Vorkommnissen
- Regelmäßige interne Prüfungen (z. B. Kassenprüfung, Zutrittskontrollen, Vier-Augen-Prinzip)
- Keine Ausnahme für „Management-Override“
- Sorgfältige Mitarbeiterauswahl & regelmäßige Schulungen
- Informationssammlung über Risiken und Fallanalysen, z. B.:
- Interne Betrugs- und Schadensdatenbanken
- Typologien von Ermittlungsbehörden
- Medienberichte & externe Informationsquellen
- Netzwerkpflege mit anderen Instituten
Diese Maßnahmen gelten institutsweit, betreffen alle risikobehafteten Prozesse und müssen in ihrer Ausgestaltung verhältnismäßig sein – je nach Größe, Struktur und Risikoprofil des jeweiligen Instituts.
Risikoanalyse als Ausgangspunkt
Die allgemeinen Sicherungsmaßnahmen basieren auf der institutsindividuellen Gefährdungsanalyse, die alle relevanten Risikofaktoren wie Produkt-, Kunden-, Länder- oder Vertriebsrisiken berücksichtigt. Sie ist regelmäßig zu aktualisieren und bildet die Grundlage für jede Maßnahme – von der Schulung bis zur operativen Kontrolle.
Rechtlicher Rahmen: § 25h KWG im Fokus
Die Verpflichtung zur Umsetzung allgemeiner Sicherungsmaßnahmen ergibt sich unmittelbar aus § 25h Abs. 1 KWG. Die BaFin erwartet einen risikoorientierten, dokumentierten und überprüfbaren Ansatz, der jederzeit revisionssicher darstellbar ist. Bei Abweichungen oder fehlender Angemessenheit drohen Feststellungen im Rahmen von Prüfungen nach § 44 KWG.
Unser Beitrag: Praxisnahe Umsetzungshilfen
Auf strafbare-handlungen.de finden Sie konkrete Anleitungen, Checklisten, Musterdokumente und Rollenprofile zur Einführung und Weiterentwicklung Ihrer allgemeinen Sicherungsmaßnahmen. Wir helfen bei der Verankerung im IKS, bei der Abstimmung mit der Zentralen Stelle und bei der Vorbereitung auf Prüfungen durch Aufsicht oder Interne Revision.