
Kontrollplan 2025
Die Anforderungen an Kreditinstitute und Finanzdienstleister zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen steigen kontinuierlich. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Zentrale Stelle gemäß § 25h Abs. 1 Satz 1 KWG, welche in vielen Instituten gleichzeitig die Funktion des Geldwäschebeauftragten nach § 7 GwG erfüllt. Um die gesetzlichen Pflichten systematisch zu überwachen, bietet der Kontrollplan 2025 eine vollständige Übersicht aller relevanten Prüfungspflichten und Bußgeldtatbestände – und ermöglicht es, risikoorientiert zu priorisieren.
Anlage 5 zu § 27 der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) – Der gesetzliche Prüfrahmen
Die Anlage 5 zu § 27 PrüfbV bildet die zentrale Grundlage für die aufsichtsrechtliche Prüfung interner Sicherungsmaßnahmen. Sie enthält eine klare, verbindliche Aufstellung von Prüfungspflichten in Bezug auf:
- Geldwäsche (§§ 5–17 GwG),
- Terrorismusfinanzierung,
- sonstige strafbare Handlungen (§ 25h KWG),
- Verordnung (EU) 2015/847 (Geldtransfers) und
- § 24c KWG (automatisierter Kontenzugriff).
Die dort genannten 36 Prüfnummern erfassen unter anderem Risikoanalysen, interne Sicherungsmaßnahmen, Bestellung und Ausstattung des Geldwäschebeauftragten, Schulungspflichten, Monitoring-Systeme und das Verdachtsmeldewesen. Für den Geldwäschebeauftragten und die Zentrale Stelle bildet diese Liste den Mindeststandard, dessen vollständige Einhaltung zwingend erforderlich ist – aber nicht ausreicht.
§ 56 GwG – Bußgeldvorschriften mit Prioritätswirkung
Die Bußgeldvorschriften nach § 56 GwG konkretisieren, welche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Über 70 einzelne Tatbestände sind dort aufgelistet – etwa das Unterlassen der Risikoanalyse (§ 5 GwG), unzureichende Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), fehlende Identifizierungen (§ 10 GwG) oder Versäumnisse im Verdachtsmeldewesen (§ 43 GwG).
Diese Regelungen helfen dabei, im Kontrollplan die wichtigsten und sanktionierten Pflichten zu priorisieren. Denn Verstöße gegen diese Pflichten führen nicht nur zu Reputations- und Haftungsrisiken, sondern auch zu empfindlichen Bußgeldern in Höhe von bis zu 150.000 € – in schweren Fällen sogar deutlich mehr nach § 56 Abs. 3 GwG.
§ 56 KWG – Pflichten zur Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen
Während das GwG primär auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abzielt, erweitert § 25h KWG den Fokus auf „sonstige strafbare Handlungen“, z. B. Betrug, Untreue, Korruption oder Insiderhandel. Auch hierfür existieren eigene Bußgeldvorschriften, etwa:
- § 56 Abs. 2 Nr. 11b KWG: Fehlen eines angemessenen Datenverarbeitungssystems gemäß § 25h Abs. 2 KWG,
- § 56 Abs. 2 Nr. 11c KWG: Unterlassene Untersuchung interner Verdachtsmomente gemäß § 25h Abs. 3 KWG.
Diese Vorschriften bilden die Basis für einen zweiten Pflichtenkern im Kontrollplan: Sie ergänzen das GwG und stellen sicher, dass auch nicht-geldwäscherechtliche strafbare Handlungen frühzeitig erkannt und wirksam verhindert werden.
Eine Funktion – zwei gesetzliche Verantwortungsbereiche: Die Zentrale Stelle
Gemäß § 7 GwG ist der Geldwäschebeauftragte im Institut für die Umsetzung der Pflichten aus dem GwG verantwortlich. Zugleich bestimmt § 25h Abs. 1 KWG, dass dieselbe Stelle auch für die Prävention sonstiger strafbarer Handlungen zuständig sein kann – typischerweise die Zentrale Stelle. Diese Doppelrolle verlangt ein durchdachtes Kontrollkonzept, das sowohl geldwäscherechtliche als auch strafrechtlich relevante Risiken integriert. Der Kontrollplan 2025 schafft genau diese Grundlage, indem er beide Regelwerke konsistent in einem einheitlichen Kontrollsystem zusammenführt.
Warum der Kontrollplan 2025 mehr als nur Mindestanforderungen erfüllen muss
Der Kontrollplan 2025 geht weit über eine bloße Aufzählung von Prüfungspflichten hinaus. Er unterstützt die Zentrale Stelle dabei,
- alle Bußgeldtatbestände aus § 56 GwG und § 56 KWG zu identifizieren,
- Verstöße risikoorientiert zu verhindern,
- gesetzliche Prioritäten zu setzen,
- interne Kontrollhandlungen effizient zu dokumentieren.
So entsteht ein belastbarer, prüfungssicherer Rahmen zur Einhaltung aller Pflichten nach GwG und KWG – abgestimmt auf die spezifischen Risiken des Instituts.
Ausblick: Mehr als gesetzliche Pflicht – der VÖB-Leitfaden als Orientierung
Ein Blick über die gesetzlichen Mindeststandards hinaus zeigt: Der VÖB-Leitfaden „Prävention und Bekämpfung von betrügerischen Handlungen / Wirtschaftskriminalität“ empfiehlt zahlreiche weitere Maßnahmen, etwa:
- Datenanalysen und Anomalie-Erkennung,
- Hinweisgebersysteme,
- Kontrollstichproben und Sonderprüfungen,
- Screening und Risk Intelligence,
- Maßnahmen zum Schutz vor internen Tätergruppen.
Diese Maßnahmen gelten aus Sicht des VÖB als grundsätzlich angemessen zur Prävention strafbarer Handlungen. Eine ganzheitliche Prüfung sollte daher neben der Design Effectiveness (Angemessenheit) auch die Operational Effectiveness (Wirksamkeit) dieser Maßnahmen bewerten – insbesondere dort, wo die gesetzlichen Pflichten aufhören, aber tatsächliche Gefahren beginnen.
Der Kontrollplan 2025 stellt ein zentrales Instrument für die Zentrale Stelle dar, um strafbare Handlungen systematisch zu verhindern, gesetzliche Vorschriften einzuhalten und über die Mindestanforderungen hinaus ein belastbares Kontrollsystem aufzubauen.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015/anlage_5.html