Urkundenfälschung

Urkundenfälschung – Digitale und klassische Fälschung im Finanzsektor erkennen und verhindern

Was bedeutet Urkundenfälschung im Strafrecht?

Die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) umfasst das Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden, um andere im Rechtsverkehr zu täuschen. Der Tatbestand ist ein Kernrisiko im Wirtschafts- und Finanzbereich, besonders im Kontext von Kreditanträgen, Kontoeröffnungen, Vertragsunterlagen oder Kundenidentifikation.

Doch der Straftatbestand geht noch weiter: Das Strafgesetzbuch kennt auch die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) sowie die Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§ 270 StGB) – allesamt zentrale Risiken im digitalen Bankbetrieb.


Strafbare Formen der Urkundenfälschung im Überblick

§ 267 StGB – Urkundenfälschung

Herstellung oder Veränderung physischer Dokumente wie Kontoauszüge, Verträge, Ausweispapiere oder Arbeitsnachweise.

§ 268 StGB – Fälschung technischer Aufzeichnungen

Manipulation automatisiert erstellter Belege wie Ausdrucke von Geldautomaten, Logfiles, Kameradaten oder Transaktionsprotokollen.

§ 269 StGB – Fälschung beweiserheblicher Daten

Digitale Manipulation von Daten, die später wie eine Urkunde interpretiert werden – etwa gefälschte PDF-Dokumente oder digital signierte Formulare.

§ 270 StGB – Täuschung in der Datenverarbeitung

Fälschliche Beeinflussung automatisierter Systeme im Rahmen des Rechtsverkehrs – z. B. Eingabe falscher Daten in Legitimationstools oder CRM-Systeme.


Typische Risiken für Kreditinstitute und Finanzdienstleister

Gerade im Finanzsektor ist die Fälschung von Dokumenten oder Daten ein regelmäßig auftretendes Delikt, etwa bei:

  • Manipulierten Lohnabrechnungen zur Kreditvergabe
  • Gefälschten Handelsregisterauszügen bei KYC-Prüfungen
  • Digital gefälschten Transaktionsbelegen bei Rückbuchungsversuchen
  • Veränderten Verträgen oder Vollmachten im Firmenkundengeschäft
  • Missbrauch von technischen Logdaten oder Videoaufzeichnungen

Die Schäden reichen von finanziellen Verlusten über Reputationsrisiken bis hin zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen bei Versäumnissen im Kontrollsystem.


Pflichten nach § 25h KWG

Urkundenfälschung und die verwandten Delikte nach §§ 268–270 StGB gelten als „sonstige strafbare Handlungen“ im Sinne des § 25h KWG. Daraus ergeben sich folgende Verpflichtungen:

  • Gefährdungsanalyse und Bewertung des Fälschungsrisikos
  • Implementierung geeigneter Sicherungsmaßnahmen (z. B. Vier-Augen-Prinzip, Dokumentenechtheitsprüfung, Videoaufzeichnung)
  • Technische Prüfungen bei eingescannten, hochgeladenen oder digital signierten Dokumenten
  • Mitarbeiterschulungen zur Erkennung gefälschter Unterlagen oder E-Mails

Fazit: Vertrauen braucht Echtheit – und Kontrolle

Ob klassisch auf Papier oder digital: Die Fälschung von Urkunden und beweiserheblichen Daten stellt ein hohes strafrechtliches Risiko für Finanzunternehmen dar. Nur durch klare Prozesse, technologische Prüfungen und eine fundierte Risikobewertung lässt sich die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleisten.