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Insolvenzstraftaten – Strafbare Handlungen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
Was sind Insolvenzstraftaten?
Insolvenzstraftaten bezeichnen eine Gruppe von Straftaten, die im Zusammenhang mit einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung begangen werden. Ziel ist häufig, das eigene Vermögen oder das Vermögen Dritter dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen – meist zu Lasten der Allgemeinheit, der Gläubiger oder des Insolvenzverfahrens.
Diese Straftaten sind in den §§ 283 bis 283d StGB geregelt und umfassen unter anderem Bankrott, Begünstigung von Gläubigern oder Schuldnern, sowie die Verletzung der Buchführungspflicht.
Die wichtigsten Insolvenzstraftaten im Überblick
§ 283 StGB – Bankrott
Wer in der Krise wesentliche Vermögensbestandteile verheimlicht, zerstört oder unbrauchbar macht, falsche Bilanzen erstellt oder wirtschaftlich grob fahrlässig handelt, macht sich strafbar – auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
§ 283a StGB – Besonders schwerer Fall des Bankrotts
Ein besonders schwerer Fall liegt z. B. bei Gewinnsucht oder der Gefährdung vieler Personen vor. Es drohen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren.
§ 283b StGB – Verletzung der Buchführungspflicht
Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Vernachlässigung der Buchführungspflichten ist strafbar, wenn dadurch der Überblick über den Vermögensstand erheblich erschwert wird.
§ 283c StGB – Gläubigerbegünstigung
Wird ein einzelner Gläubiger durch ungewöhnliche Sicherheiten oder Zahlungen absichtlich vor anderen bevorzugt, obwohl der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist, liegt eine strafbare Begünstigung vor.
§ 283d StGB – Schuldnerbegünstigung
Wer einem zahlungsunfähigen Schuldner hilft, Vermögenswerte aus dem Insolvenzverfahren zu ziehen oder zu verschleiern, macht sich ebenfalls strafbar – auch als Außenstehender.
Bedeutung für Kreditinstitute und Finanzdienstleister
Für Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister ist das Risiko hoch, unbewusst oder fahrlässig in Insolvenzstraftaten verwickelt zu werden. Typische Gefahren:
- Auskehr von Sicherheiten oder Sonderzahlungen bei drohender Insolvenz
- Sanierungsmaßnahmen zulasten anderer Gläubiger
- Falsche oder verzögerte Bilanzprüfung bei Firmenkunden
- Mitwirkung an Vermögensverschiebungen durch Dienstleister
- Unzureichende Kontrolle über Insolvenzanträge, Zahlungsflüsse und Vermögensstände
Pflichten gemäß § 25h KWG
Insolvenzstraftaten zählen zu den sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von § 25h KWG. Institute müssen daher:
- eine Gefährdungsanalyse für Insolvenzdelikte vorhalten,
- interne Sicherungsmaßnahmen (z. B. Kontrollmechanismen, Eskalationsstufen) einführen,
- kritische Fallkonstellationen erkennen und dokumentieren,
- und Mitarbeitende in Compliance, Kredit und Sanierung gezielt schulen.
Fazit
Insolvenzstraftaten sind keine Kavaliersdelikte. Sie bedrohen nicht nur das Vertrauen in den Markt, sondern bergen erhebliche Haftungs- und Reputationsrisiken – gerade für Banken und Finanzdienstleister. Wer frühzeitig Risiken identifiziert, Prozesse dokumentiert und seine Mitarbeitenden sensibilisiert, kann rechtssicher handeln und drohende Strafbarkeiten vermeiden.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283b.html