Repressive Maßnahmen gegenüber Kunden und Externen

Repressive Maßnahmen gegenüber Kunden und Externen – Konsequente Reaktion auf strafbare Handlungen

Kreditinstitute und Finanzdienstleister müssen nicht nur präventive und detektive Maßnahmen ergreifen, sondern auch konsequent auf festgestellte strafbare Handlungen oder schwerwiegende Regelverstöße reagieren. Repressive Maßnahmen gegenüber Kunden und externen Dritten dienen dem Schutz des Instituts, der Aufrechterhaltung der Compliance und der Abschreckung zukünftiger Straftaten. Hier stellen wir die wichtigsten Maßnahmen im Detail vor:


1. Kündigung der Kundenbeziehung

  • Verhinderung: Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung wirkt präventiv auf risikobehaftete Kunden.
  • Aufdeckung: Die Kündigung erfolgt oft auf Basis festgestellter Unregelmäßigkeiten oder bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften.
  • Reaktion: Durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung kann weiterer Schaden vermieden und die Reputation des Instituts geschützt werden.

2. Kontensperre

  • Verhinderung: Die Sperre von Konten kann potenziell schädigende Aktivitäten sofort unterbinden.
  • Aufdeckung: Bei Auffälligkeiten (z. B. ungewöhnliche Transaktionen) kann ein Konto vorsorglich blockiert werden.
  • Reaktion: Die Sperre ermöglicht die Sicherung von Vermögenswerten und schafft Zeit für weitere Prüfungen und rechtliche Schritte.

3. Kartensperre

  • Verhinderung: Der Entzug der Kartenverfügbarkeit schützt vor weiterem Missbrauch, z. B. im Falle von Skimming, Phishing oder betrügerischer Nutzung.
  • Aufdeckung: Sperrungen erfolgen oft auf Basis von Monitoring-Systemen oder Kundenmeldungen.
  • Reaktion: Eine rasche Kartensperre verhindert unmittelbare finanzielle Schäden für das Institut und die Kunden.

4. Kreditkündigung

  • Verhinderung: Bereits angedrohte Kreditkündigungen können Kunden zur Einhaltung vertraglicher Pflichten bewegen.
  • Aufdeckung: Bei Anhaltspunkten für Betrug, falsche Angaben oder Zahlungsunfähigkeit kann der Kreditvertrag aufgelöst werden.
  • Reaktion: Durch die Kündigung wird das Risiko von Kreditausfällen und Forderungsausfällen begrenzt.

5. Eintrag in Negativliste

  • Verhinderung: Eine institutsinterne oder branchenspezifische Negativliste (z. B. Schufa, interne Blacklists) wirkt abschreckend auf Wiederholungstäter.
  • Aufdeckung: Kunden oder Dritte mit festgestellten Betrugs- oder Compliance-Verstößen werden dokumentiert.
  • Reaktion: Der Eintrag erschwert zukünftige Geschäftsbeziehungen und senkt das Wiederholungsrisiko.

6. Geldwäsche-Verdachtsanzeige (§ 43 GwG)

  • Verhinderung: Die Verpflichtung zur Anzeige erhöht die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung und Abschreckung von Geldwäscheaktivitäten.
  • Aufdeckung: Wenn der Verdacht besteht, dass Vermögenswerte aus kriminellen Handlungen stammen, wird eine Meldung an die FIU (Financial Intelligence Unit) abgegeben.
  • Reaktion: Durch die Anzeige werden Behörden informiert und die Aufklärung unterstützt. Parallel erfolgt meist eine Transaktionssperre.

7. Strafanzeige

  • Verhinderung: Die konsequente strafrechtliche Verfolgung von Tätern erhöht die Abschreckung.
  • Aufdeckung: Strafanzeigen erfolgen bei konkretem Verdacht auf strafbare Handlungen wie Betrug, Untreue oder Geldwäsche.
  • Reaktion: Das Einleiten strafrechtlicher Ermittlungen ermöglicht die staatliche Strafverfolgung und eine konsequente Sanktionierung der Täter.

8. Zivilrechtliche Ansprüche (Regress)

  • Verhinderung: Die Aussicht auf zivilrechtliche Konsequenzen wie Schadensersatzforderungen erhöht die Risikokosten für Täter.
  • Aufdeckung: Schäden, die aus strafbaren Handlungen resultieren, werden systematisch dokumentiert.
  • Reaktion: Zivilklagen dienen der Wiedergutmachung erlittenen Schadens und der Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber den Tätern.

9. Asset Tracing (Rückholung von Vermögenswerten)

  • Verhinderung: Die Kenntnis über die konsequente Rückverfolgung und Sicherstellung von Vermögenswerten erhöht die Hemmschwelle für Täter.
  • Aufdeckung: Mithilfe spezialisierter Einheiten und Techniken wird der Fluss und Verbleib von Vermögenswerten nachverfolgt.
  • Reaktion: Ziel ist es, unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte zu identifizieren, zu sichern und ggf. rückzuführen.

Fazit

Repressive Maßnahmen stellen einen entscheidenden Bestandteil eines umfassenden Schutzkonzepts gegen strafbare Handlungen dar. Sie sichern nicht nur Vermögenswerte, sondern bewahren auch das Vertrauen der Kunden, Aufsichtsbehörden und Geschäftspartner in die Integrität und Handlungsfähigkeit des Instituts.