Reaktion

Reaktion auf strafbare Handlungen

Schnelle, wirksame und strukturierte Reaktion bei Deliktsverdacht

Die Reaktion auf strafbare Handlungen ist neben Prävention und Detektion eine der drei zentralen Schutzsäulen gemäß § 25h Kreditwesengesetz (KWG). Institute sind verpflichtet, bei Anhaltspunkten für wirtschaftskriminelle Handlungen unverzüglich, zielgerichtet und rechtskonform zu handeln. Eine verzögerte oder unzureichende Reaktion kann zu hohen finanziellen Schäden, Reputationsverlust oder aufsichtsrechtlichen Konsequenzen führen.


Gesetzlicher Rahmen

Gemäß § 25h KWG sind Institute verpflichtet, für die Reaktion auf strafbare Handlungen ein geeignetes System bereitzuhalten. Dazu gehören:

  • Ein Notfall- und Krisenmanagement
  • Reaktive Maßnahmen gegenüber internen und externen Tätern
  • Die Fähigkeit zur gerichtsfesten Beweissicherung
  • Ein strukturierter Ablauf bei Verdachtsmeldungen, Sanktionen und Kommunikation

Reaktionsmaßnahmen: Von der Tat zur Konsequenz

Sofortmaßnahmen und Krisenmanagement

  • Aktivierung von Notfallplänen, Krisenstäben und Ad-hoc-Maßnahmen
  • Sicherung gefährdeter Vermögenswerte
  • Widerruf von Vollmachten, Entzug von Zugriffsrechten
  • Beweissicherung: digitale Forensik, Dokumentation, Protokolle

Interne und externe Eskalation

  • Verdachtsmeldungen an die FIU bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
  • Anzeigen bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Aufsichtsbehörden
  • Zivilrechtliche Schritte (Regress, Schadensersatz, Asset Tracing)
  • Maßnahmen gegen Mitarbeiter: Freistellung, Kündigung, Regress
  • Maßnahmen gegen Kunden: Kontosperre, Kreditkündigung, Geschäftsabbruch

Reaktive Maßnahmenkategorien im Maßnahmenkatalog

In der institutseigenen Risikomatrix sind den relevanten Delikten präzise Reaktionsmaßnahmen zugeordnet, z. B.:

  • Krisenmanagement
    (z. B. Notfallplan, Ad-hoc-Maßnahmen, Beweissicherung, Krisenstab)
  • Ermittlungen
    (z. B. interne Forensik, externe Ermittler, Zusammenarbeit mit Behörden)
  • Repressive Maßnahmen gegenüber Kunden
    (z. B. Kündigung, Sperrung, Strafanzeige)
  • Repressive Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern
    (z. B. Abmahnung, Kündigung, Regress)

Diese Maßnahmen sind Bestandteil eines umfassenden Reaktionssystems – rechtssicher, risikoorientiert und umsetzungsfähig.


Reaktionsfähigkeit als Indikator für Organisationsqualität

Die Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf strafbare Handlungen ist ein Indikator für die Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme (IKS), der Governance-Struktur sowie des Compliance-Managements eines Instituts. Auch externe Prüfer, BaFin und Bankenverbände fordern eine lückenlose Reaktionskette.


Fazit

Eine starke Reaktionskultur schützt das Institut – nicht nur vor unmittelbaren Schäden, sondern auch vor aufsichtsrechtlicher Kritik. § 25h KWG verlangt, dass keine strafbare Handlung unbeantwortet bleibt. Wer vorbereitet ist, kann gezielt handeln, Vertrauen zurückgewinnen und Schaden begrenzen.