Verhinderung

Verhinderung von strafbaren Handlungen

Sicher und gesetzeskonform

Die Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen ist eine zentrale Anforderung an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25h Kreditwesengesetz (KWG). Banken und Finanzdienstleister sind verpflichtet, angemessene interne Sicherungssysteme zu schaffen, um das Vermögen des Instituts wirksam vor kriminellen Handlungen – sowohl intern als auch extern – zu schützen.

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Deliktsarten besonders relevant sind, welche Sicherungsmaßnahmen als angemessen gelten und wie eine effektive Gefährdungsanalyse durchgeführt wird.


Prävention als Pflicht

Der Gesetzgeber fordert nach § 25h Abs. 1 KWG eine institutsindividuelle Gefährdungsanalyse sowie präventive, detektive und reaktive Maßnahmen. Erfasst werden u. a.:

  • Interne Delikte wie Unterschlagung, DV-Manipulation, Insiderhandel, Vorteilsannahme, Spesenbetrug oder Arbeitszeitbetrug
  • Externe Delikte wie Kontoeröffnungsbetrug, Kartenbetrug, Phishing, Erpressung, Kapitalanlagebetrug oder Terrorismusfinanzierung

Diese Straftaten können zu erheblichen Vermögens- und Reputationsschäden führen und müssen deshalb durch ein wirksames Kontrollumfeld adressiert werden.


Kernkomponenten eines wirksamen Sicherungssystems

Eine umfassende Gefährdungsanalyse bildet die Grundlage. Aufbauend darauf sind laut § 25h KWG folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Mitarbeiter-Screening (KYE) und Zuverlässigkeitsprüfungen
  • Zutritts- und Zugangskontrollen, Clean-Desk-Regeln, Kameras
  • Kundensorgfaltspflichten (KYC) gemäß §§ 10–15a GwG
  • Schulungen, Ethik-Leitlinien, Führungsgrundsätze

Verknüpfung mit Maßnahmen- und Risikomatrix

Die auf dieser Plattform bereitgestellten Maßnahmenkataloge (intern/extern) und Risikomatrizen ermöglichen eine systematische Zuordnung von Delikten zu geeigneten Kontrollmaßnahmen – kategorisiert von Facility Management bis hin zu Ermittlungen. So entstehen risikoadäquate, prüfbare und revisionssichere Schutzsysteme.


Verpflichtung zur institutsweiten Umsetzung

Besonders wichtig: Die Maßnahmen müssen gemäß § 25h Abs. 1 Satz 3 KWG gruppenweit, also auch in Tochtergesellschaften und im Ausland, etabliert werden. Zudem ist eine regelmäßige Wirksamkeitsprüfung vorzunehmen.


Fazit

Die Verhinderung strafbarer Handlungen ist kein „nice to have“, sondern eine gesetzliche Pflicht. Mit einer fundierten Gefährdungsanalyse, klar strukturierten Maßnahmen und kontinuierlicher Überwachung sichern Institute nicht nur ihr Vermögen – sie erfüllen auch zentrale aufsichtsrechtliche Anforderungen.