
Outsourcing von Schlüsselpositionen – Geldwäschebeauftragter & Zentrale Stelle
Vertrauen Sie auf externe Kompetenz für Ihre regulatorischen Schlüsselaufgaben.
Auf strafbare-handlungen.de/outsourcing bieten wir Ihnen die vollständige oder partielle Auslagerung der Funktion als Geldwäschebeauftragter gemäß § 7 Geldwäschegesetz (GwG) sowie als Leiter der Zentralen Stelle im Sinne von § 25h Kreditwesengesetz (KWG).
Unser Angebot richtet sich an Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und Leasinggesellschaften, die Compliance, Prävention und Risikosteuerung rechtssicher auslagern möchten – z. B. zur Effizienzsteigerung, zur Nutzung spezialisierter Expertise oder zur Reduktion interner Komplexität.
Unsere Outsourcing-Dienstleistungen im Überblick:
1. Externer Geldwäschebeauftragter (§ 7 GwG)
- Risikoanalyse Geldwäsche & Terrorismusfinanzierung (GW/TF)
- Steuerung des institutsweiten AML-/CTF-Systems
- Kommunikation mit FIU, BaFin, Polizei, Staatsanwaltschaft
- Erstellung und Abgabe von Verdachtsmeldungen (§ 43 GwG)
- Mitarbeiterschulung und Sensibilisierung
2. Externer Leiter der Zentralen Stelle (§ 25h KWG)
- Aufbau und Pflege der Gefährdungsanalyse „sonstige strafbare Handlungen“
- Entwicklung und Steuerung von Präventions-, Detektions- und Reaktionsmaßnahmen
- Koordination institutsweiter Maßnahmen und Kontrollsysteme
- Erstellung von Berichten an Vorstand und Aufsicht
- Ansprechpartner für Interne Revision und Aufsichtsbehörden
3. Full-Service-Lösung oder Modulauslagerung
- Flexible Leistungspakete: Vollständige Übernahme oder gezielte Teilfunktionen
- Skalierbarkeit je nach Unternehmensgröße und Risikoprofil
- Rechtssichere Dokumentation nach MaRisk, GwG, § 25h KWG, § 44 KWG
Ihre Vorteile auf einen Blick
- Regulatorisch konforme Auslagerung
- Fachlich hochqualifizierte Ansprechpartner
- Reduktion interner Belastungen und Risiken
- Effizienter Aufbau eines rechtskonformen Kontrollsystems
- Maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Geschäftsmodell
Sicherheit & Verantwortung
Unsere Dienstleistungen entsprechen den Anforderungen aus:
- § 7 GwG (Geldwäschebeauftragter)
- § 25h KWG (Zentrale Stelle – Verhinderung strafbarer Handlungen)
- MaRisk (AT 4.4, AT 9)
- Rundschreiben der BaFin
- EBA-Leitlinien zur Auslagerung (EBA/GL/2019/02)
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