§ 53 VAG: Interne Sicherungsmaßnahmen auch für Versicherungsunternehmen verpflichtend
Auch Versicherungsunternehmen sind potenzielles Ziel und Vehikel für strafbare Handlungen – von Geldwäsche über Betrug bis hin zu Korruptions- oder Insiderdelikten im Vermittlernetz. § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verpflichtet Versicherungsunternehmen deshalb zur Einrichtung und Nutzung interner Sicherungsmaßnahmen, die systematisch der Verhinderung, Aufklärung und Anzeige solcher Vorgänge dienen.
Pflichten nach § 53 VAG: Was ist geregelt?
Informationsweitergabe zur Gefahrenabwehr (§ 53 Abs. 1 VAG)
Versicherungsunternehmen dürfen einander Informationen über verdächtige Sachverhalte mitteilen, wenn diese relevant sind für:
- eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG oder
- eine Strafanzeige nach § 158 StPO.
Diese Regelung erlaubt eine bereichsübergreifende Risikoerkennung, z. B. bei betrugsverdächtigen Lebensversicherungen, Risikolebenspolicen oder unklaren Vermittlerstrukturen.
Revisionspflicht und Berichtswege (§ 53 Abs. 2 VAG)
Ist eine interne Revision vorhanden, so muss diese regelmäßig Prüfberichte zu den Sicherungsmaßnahmen erstellen – insbesondere gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG.
Adressaten:
- Geschäftsleitung
- Geldwäschebeauftragter
- Aufsichtsbehörde (BaFin) auf Anforderung
Vergleich mit § 25h KWG: Einheitlicher Schutzniveauansatz
§ 25h KWG verpflichtet Kreditinstitute zur systematischen Einrichtung interner Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen. Die Anforderungen betreffen unter anderem:
- Risikobasierte Analyse
- Prozessuale Sicherungen (z. B. 4-Augen-Prinzip, Funktionstrennung)
- Detektionsmechanismen
- Reaktions- und Meldestrukturen
§ 53 VAG überträgt diese Logik auf Versicherungsunternehmen – mit Fokus auf organisationsinterne Weitergabe, Frühwarnung und Revisionskontrolle.
Typische Risikobereiche in Versicherungsunternehmen
Delikt | Typisches Risiko |
---|---|
Versicherungsbetrug | Überhöhte Schadensforderungen, fingierte Schäden |
Vermittlerdelikte | Untreue, Provisionsbetrug, Kick-Backs |
Geldwäsche | Einmalzahlungen in Lebensversicherungen |
Terrorismusfinanzierung | Missbrauch von Rückkaufswerten oder Auslandszahlungen |
IT-Kriminalität | Datenabfluss, Schadsoftware, Insider-Angriffe |
Gleiches Ziel – andere Rechtsgrundlage
Auch wenn § 53 VAG keine wörtliche Verweisung auf § 25h KWG enthält, entspricht der Schutzzweck und die Systematik der Vorschrift demselben Standard. Versicherungsunternehmen sollten ihre internen Sicherungsmaßnahmen daher in Anlehnung an § 25h KWG ausgestalten – und regelmäßig prüfen, ob sie den aktuellen Bedrohungslagen gerecht werden.
Integriere § 53 VAG in dein internes Kontrollsystem, entwickle branchenspezifische Red-Flag-Kataloge und stelle sicher, dass die Interne Revision aktiv eingebunden ist.
Quellen: